Störung des Hausfriedens
23. Juli 2021
Formalbeleidigungen
23. Juli 2021

1. Eine Gefährdung der Mietsache liegt nicht vor, wenn durch die Lagerung von Papier und Textilien weder eine Schimmelpilzbildung entstanden noch eine Gefährdung der Bausubstanz durch Schimmelpilzwachstum/Schädlinge/Chemikalien gegeben ist, die Luftzirkulation ausreichend und die Gebäudestatik durch die auflagernden Massen nicht gefährdet ist. 

2. Die in ihrem Umfang grenzwertige Ansammlung von (Alt-)Papieren, Textilien und Erinnerungsstücken führt nicht zur Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung. Jedem Mieter, dem auch hinsichtlich des berechtigten Besitzes an der ihm überlassenen Mietwohnung der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zuteilwird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.10.1993 – 1 BvR 1335/93), steht das Recht zu, seine Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie er es für richtig hält, solange er hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.

LG Münster, Urteil vom 16.09.2020, 1 S 53/20, WuM 2020, 782