1. Die Bedeutung der Abmahnung für die Beurteilung einer schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Störung des Hausfriedens) ist dem Grunde nach dahingehend entschieden, dass die Abmahnung lediglich ein einzelner Gesichtspunkt bei der umfassenden Prüfung ist, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt (Vgl. BGH, 28.11.2007, VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 28).
2. Weiter (abstrakt) klärungsfähig ist diese Frage nicht, denn welche Vertragspflichtverletzungen eine Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen, hängt von den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls ab.
3. Daher hat die Frage, welche Relevanz dem Inhalt einer Abmahnung zukomme, die – als Voraussetzung einer fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 3 BGB) – einer – hilfsweise erklärten – ordentlichen Kündigung nach der Bestimmung des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB vorausgegangen sei, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) im Sinne eines Grundes für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu.
BGH, Beschluss vom 25.08.2020, VIII ZR 59/20, ZMR 2021, 31