Formalbeleidigungen sind grundsätzlich geeignet dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen; sie können nicht als Folge einer „Sprachverschiebung“ angesehen werden.
Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Mieterin zu einer Bewährungsstrafe, so genügt das missbilligte Mieterverhalten in der Regel auch für eine fristlose Kündigung.
LG München I, Urteil vom 27.09.2017, 14 S 288/17, ZMR 2018, 47
Anmerkung
Vgl. auch AG München, Urteil vom 07.04.2017, 474 C 18956/16 und LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019, 27 AR 17/19 (KÜNAST)