Ersatz- und Erfüllungsansprüche: Umsatzausfall durch Erhaltungsmaßnahmen

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Ersatz- und Erfüllungsansprüche: Schadensersatzanspruch des Mieters bei stark mit Legionellen belastetem Wasser
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Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555a Abs. 3 BGB.

Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.

BGH, Urteil vom 13. 5. 2015, XII ZR 65/14, ZMR 2015, 842