Ist ein Wohnraummieter im Jahre 2008 an einer akuten Legionellen-Pneumonie verstorben, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen der Legionellen-Infektion und der mangelhaften Trinkwasserqualität in dem betr. Wohnhaus naheliegen, wenn die – überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende – Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht entsprach und seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden war. Dann kommen grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche (des Mietererben aus übergegangenem Recht) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht. Der Vermieter kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten des in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen haften (vgl. LG Saarbrücken, 11. 12. 2009, 10 S 26/08, MietRB 2010, 132).
BGH, Urteil vom 6. 5. 2015, VIII ZR 161/14, ZMR 2015, 702