Schönheitsreparaturen; Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch
2. Mai 2025Verjährung bei Mietermehrheit; Schönheitsreparaturenklausel
2. Mai 2025§ 4 Ziff. 6 MietV lautend „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“ ist unwirksam, weil er den Mieter unangemessen benachteilige i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.
Der Klausel könne nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Fenster nur von innen zu streichen seien, weil sich aus der gewählten Formulierung nicht eindeutig ergebe, dass sich „von innen“ hinter dem Wort „Außentüren“ auch auf die Fenster beziehe. Da bei kundenfeindlichster Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel zulasten des Verwenders gehen, müsse hier von der Unwirksamkeit der Regelung ausgegangen werden.
AG Charlottenburg (Berlin), Urteil vom 26.10.2023, 210 C 176/23, MietRB 2024, 104 (str.)