Indexmietvereinbarung mit sog. Einseitigkeitsklausel
2. Mai 2025„Fensterfalle“; Schönheitsrepaarturen
2. Mai 20251. Der Vermieter kann wegen Verletzung der wirksam auf den Mieter überbürdeten Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nur dann Schadenersatz in Geld verlangen, wenn er die Dekorationsmängel im Einzelnen auflistet und dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
2. Haben die Parteien im Rückgabeprotokoll den Zustand der Mietsache insgesamt festgestellt und nur einzelne Pflichten bzw. Arbeiten des Mieters festgelegt, so ist in dieser Beschränkung in der Regel der Verzicht auf weitere erkennbare Mängel zu sehen.
3. Bei Schäden an der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat der Vermieter – ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf – einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (entweder durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung vom Mieter).
4. Unter Sachbeschädigungen fallen u. a. Kritzeleien an Wänden und auf Fensterbrettern, und zwar auch dann, wenn die Wohnung mit Kindern bewohnt wird und eines davon eine geistige Behinderung aufweist.
5. Führt der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Einverständnis mit dem Vermieter Renovierungs-, Rückbau- oder Instandsetzungsarbeiten durch, so schuldet er – mangels Vorenthaltung der Mietsache – keine Nutzungsentschädigung. Mietausfall schuldet der Mieter, wenn der Vermieter muss darlegt und ggf. beweist, dass der vertragswidrige Zustand der Mietsache ursächlich dafür war, dass die Räume für eine bestimmte Zeit nicht weiterzuvermieten waren.
AG Schöneberg, Urteil vom 15.10.2024, 17 C 33/24, ZMR 2025, 226