„Fensterfalle“; Schönheitsrepaarturen
2. Mai 2025Durchbohren der Wandfliesen; Entfernung von Fußleisten
2. Mai 2025Zwischen mehreren Mitmietern besteht eine Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 BGB. Daher tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen, der sie herbeigeführt hat, ein, während sich die Verjährung des Anspruchs eines Mitgläubigers nicht auf den Anspruch anderer Mitgläubiger auswirkt (§ 432 Abs. 2 BGB).
Zur Unwirksamkeit vom Vermieter gestellter Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und der Endreinigung (unter Einschluss der Reinigung von Fenstern und Türen, etc.) der bei Vertragsbeginn renoviert überlassenen Wohnung auf den Wohnraummieter abgewälzt wird und die Berechtigung des Vermieters zu Erhebung eines pauschalen „Untermietzuschlags“ bestimmt ist.
LG Berlin II, Urteil vom 13.02.2024, 67 S 186/23, ZMR 2024, 657