Wenn sich aus der Erklärung in der Betriebskostenabrechnung schon bei oberflächlicher Prüfung ergibt, dass die Grundmiete um 25,- € höher als zuvor angesetzt wurde und die Mieter widerspruchslos über 6 Jahre die erhöhte Miete zahlten, so liegt in der aktiven Erhöhung der Mietzahlungen die konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung.
Selbst wenn Bereicherungsansprüche bestünden, scheiterten diese an § 814 BGB.
AG Wennigsen, Urteil vom 31.01.2023, 10 C 90/22, ZMR 2023, 996