Zur Ermittlung der Nachteile des Vermieters ist von den objektiven Gegebenheiten auszugehen. Es wird dabei geprüft, wie hoch prozentual der Nachteil des Vermieters bei Veräußerung in vermietetem Zustand ist. Ein Mindererlös von ca. 26,77 %, ist bei der Verwertungskündigung als erheblich anzusehen.
Als Wertermittlungsstichtag der Bewertung ist der Ablauf der Kündigungsfrist zugrunde zu legen, da die Verwertungskündigung ein zukunftsbezogener Tatbestand ist, so dass die Kündigungsvoraussetzungen nicht nur zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen müssen, sondern auch bei Ende des Mietverhältnisses noch vorhanden sein müssen.
AG Dachau, Urteil v. 10.05.2024 – 4 C 240/22