Verwertungskündigung
27. Mai 2024
Kündigung; Eigenbedarf
27. Mai 2024

1.Ein Vermieter muss „vernünftige, nachvollziehbare Gründe“ für die Annahme von Eigenbedarf haben. Die Absicht zur Nutzung als Wohnung muss hierbei grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Eine reine sog. Vorratskündigung ist unzulässig. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

2.Liegen zwischen dem Wirkungszeitpunkt der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung (Ablauf der Kündigungsfrist) und dem Benötigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB acht Monate, in denen die streitgegenständliche Wohnung nicht benötigt wird, handelt es sich grundsätzlich um einen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Bedarf und damit um eine unzulässige sog. Vorratskündigung.

3.Die Behauptung, es sei absehbar, dass der Mieter seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe vertragswidrig nicht (rechtzeitig) nachkommen werde, vermag eine sog. Vorratskündigung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

LG München I, Urteil vom 15.03.2023, 14 S 14047/22, ZMR 2023, 642