Kündigung; Eigenbedarf
27. Mai 2024
Kündigungssperre
27. Mai 2024

1.Bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite gilt grundsätzlich, dass die Eigenbedarfskündigung von jeder Partei erklärt werden muss. Abgesehen von den Fällen der Stellvertretung heißt dies, dass grundsätzlich jeder einzelne Vermieter die Kündigung zu unterschreiben hat.

2.Enthält ein Kündigungsschreiben keinerlei Hinweis auf eine etwaige Bevollmächtigung (verdeckte Stellvertretung), führt dies im Wohnraummietrecht grundsätzlich zur formellen Unwirksamkeit der Kündigung.

3.Auf eine – zumal im Kündigungsschreiben nicht offengelegte – Ermächtigung eines weiteren Vermieters, der das Kündigungsschreiben nicht unterzeichnet hat, können sich die im Kündigungsschreiben angeführten Vermieter nicht berufen. Eine Ermächtigung kommt vielmehr nur in den Fällen der Veräußerung des vermieteten Objekts für die Phase bis zur Eigentumseintragung in Betracht, nicht aber, wenn mehrere Personen nach §§ 566 f. BGB in das Mietverhältnis auf Vermieterseite eingetreten sind und sodann die Kündigung erklärt wird.

LG München I, Beschluss vom 23.11.2022, 14 S 11196/22, ZMR 2023, 206