Kündigung; Flüchtlinge
27. Mai 2024
Verwertungskündigung
27. Mai 2024

Wenn der Kommune zugewiesene neue Flüchtlinge nicht in Wohnungen, sondern in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen sind, wird eine zuvor zivilrechtlich an eine Flüchtlingsfamilie vermietete Wohnung nicht „benötigt“.

Eine derartige – die Bedarfslage war für die Kommune vorhersehbar – Kündigung ist nicht verhältnismäßig und auch treuwidrig, da die Kommune die jetzt herausverlangte Wohnung auch öffentlich-rechtlich den Mietern hätte zuweisen können.

LG Hannover, Urteil vom 15.02.2023, 7 S 66/22, ZMR 2023, 792