Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann im Einzelfall selbst dann nicht angenommen werden, wenn der kündigende Vermieter eine wesentlich größere Wohnung zu einem geringfügig höheren Mietzins bewohnt, versucht hatte das Mietobjekt zu verkaufen und dem Mieter einen nennenswerten Betrag (6 Monatsmieten) für den Fall des freiwilligen Auszugs anbot.
Der Wunsch in eine deutlich kleinere Wohnung zu ziehen kann ein vernünftiger den Eigenbedarf rechtfertigender Grund sein, insbesondere nach Verkleinerung des eigenen Haushalts, eingetretener Arbeitslosigkeit, fehlender Rücklagen, Unterhaltsverpflichtungen und bisher günstiger Miete bei nächsten Verwandten.
LG Kiel, Beschluss vom 19.08.2020, 1 S 131/20, ZMR 2020, 1031