Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen

Abriss eines Gebäudes
23. Juli 2021
vorgetäuschter Eigenbedarf
23. Juli 2021

Für die geplante Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen muss bei Ausspruch der Eigenbedarfskündigung weder eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung noch die im Beschluss manifestierte Zustimmung der Mitwohnungseigentümer nach § 22 Abs.1 WEG vorliegen.

Leidet ein älterer Ehepartner unter schwerer Rhonchopathie (sog. Schnarchstörung), so ist ein Raumbedarf für ein 2. Schlafzimmer plausibel.

Ein Eigenbedarf kann auch damit begründet werden, dass nach der Einschätzung der Vermieter die ärztliche Versorgung in Hamburg besser als auf Mallorca sein dürfte.

AG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020, 25a C 286/19, ZMR 2020, 1037