vorgetäuschter Eigenbedarf
23. Juli 2021
Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB
23. Juli 2021

Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB Angaben zum Grund sowie zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten. Die schlichte Mitteilung, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen zu wollen, ist unzureichend.

LG Berlin, Beschluss vom 07.01.2020, 67 S 249/19, ZMR 2020, 509