Bauantrag des Mieters ohne schriftliche Nachtragsvereinbarung
2. Mai 2025ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Stichtagszuschlag
2. Mai 2025Rechtsfolge des Verstoßes eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume gegen die gesetzliche Schriftform aus §§ 550, 578 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht nur gemäß § 550 Satz 1 BGB, dass das Mietverhältnis als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Vielmehr ist weiterhin eine in formunwirksamen Mietvertrag vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn diese länger ist als die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 580a Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urt. v. 30.01.2013 – XII ZR 38/12).
OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2024, 5 U 2077/23, ZMR 2024, 832