Wasserschaden; Undichtigkeit im Bereich der Toilette
1. Mai 2025SE-Fähigkeit von Stellplätzen innerhalb einer Doppelstockgarage
1. Mai 2025Die Abwasserleitung steht – unabhängig von der Zuordnung in der Teilungserklärung – in gemeinschaftlichem Eigentum, da es nicht für jede Abwasserleitung eine eigene Absperrmöglichkeit (z.B. Toilette) gibt. Nicht nur Versorgungsleitungen sind rechtlich als Einheit bis zum ersten Absperrventil im Sondereigentum anzusehen. Die wesentlichen Aspekte sind identisch: einheitliches Leitungsnetz, natürliche Betrachtungsweise sowie die Notwendigkeit gemeinsamer Verfügungsbefugnis. Die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich nach § 16 Abs.2 Satz 1 WEG zu verteilen.