Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter diese daraufhin, hat der Vermieter für den entstandenen Mietausfallschaden in voller Höhe einzustehen (BGH, Urteil vom 11.06.2014, VIII ZR 349/13, ZMR 2014, 713). Der Mieter kann dann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der entgangenen Untermiete abzüglich ersparter Kosten verlangen.
Auch beim nachträglichen Eintritt des Mieters in den Mietvertrag durch Vertragsübernahme oder gemäß §§ 563, 564 BGB kommt es nicht auf den Eintrittszeitpunkt an, sondern auf den ursprünglichen Mietvertragsabschluss.
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass der Mieter ein „räumliches Überlassungskonzept“ (a.A. LG Berlin, Urteil vom 22.07.2021, 67 S 59/21, ZMR 2021, 811) mit dem Antrag auf Genehmigung der Untervermietung vorlegt. Vielmehr wird in einer solchen Forderung regelmäßig eine überzogene formelle Voraussetzung für die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis zu sehen sein.
LG München I, Urteil vom 02.08.2023, 14 S 3149/23, ZMR 2023, 988