Modernisierungs-Mieterhöhung; Kostenmiete
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1. Eine auf Modernisierungsmaßnahmen gestützte Mieterhöhungserklärung nach §§ 559, 559b BGB ist nicht deswegen formell unwirksam, weil der Vermieter den erforderlichen Abzug fiktiver Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unterlässt. Abweichendes gilt nur dann, wenn der Erklärung gar nicht zu entnehmen ist, ob und in welcher

Höhe überhaupt Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abgesetzt wurden (Anschluss BGH, Urt. v. 17.06.2020, VIII ZR 81/19, ZMR 2020, 925 = GE 2020, 1046 ff., Rn. 27; Abgrenzung LG Berlin, Beschl. v. 28.04.2021, – 64 S 230/20, GE 2021, 1365 f.)

2. Eine Mieterhöhungserklärung nach §§ 559, 559b BGB ist formell unwirksam, mithin nichtig, wenn die zu Grunde liegenden Modernisierungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch gar nicht abgeschlossen sind. Der Vermieter kann der verfrüht unternommenen Mieterhöhung auch nicht dadurch zum Erfolg verhelfen, dass er wegen der erst später abgerechneten Kosten eine ergänzende Mieterhöhung erklärt (Anschluss BGH, Urt. v. 17.12.2014, VIII ZR 88/13, MDR 2015, 199 = GE 2015, 245 ff., Rn. 39; Anschluss

BGH, Urt. v. 25.01.2006, VIII ZR 47/05, ZMR 2006, 272 = GE 2006, 318 f., Rn. 11)

LG Berlin, Beschluss vom 20.03.2023, 64 S 116/22, ZMR 2023, 889 ff.