1. Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt – anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14, ZMR 2015, 760 = NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, ZMR 2015, 761 = NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) – grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.
2. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.
BGH, Urteil vom 24.05.2023, VIII ZR 213/21, ZMR 2023, 770