1. Auch bei einer Mieterhöhung mittels Typengutachtens muss der Sachverständige jedenfalls eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen.
2. Daran fehlt es, wenn das Gutachten eine außerordentlich weiten Mietpreisspanne (hier: 6,50 – 11,00 €/qm) angibt, sich ihm jedoch keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine weitergehende Eingrenzung entnehmen lassen und der angenommene Wert beliebig erscheint.
LG Itzehoe, Urteil vom 01.06.2022, 9 S 57/21, ZMR 2023, 987