Sieht die Indexklausel im Formularvertrag nur eine Erhöhung der Miete vor, eine Reduzierung demgegenüber nicht (Einseitigkeitsklausel) wird Mieter unangemessen benachteiligt gemäß § 307 BGB. Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist dann möglich, aber gedeckelt auf die Miethöhe, die nach der (unwirksamen) Indexvereinbarung möglich gewesen wäre.
Das Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 558 BGB ist formell unwirksam, wenn in diesem nicht dargelegt wird, welche Miethöhe nach der (unwirksamen) Indexklausel möglich gewesen wäre. Der Vermieter als Verwender einer unwirksamen AGB-Klausel zur Indexmiete darf aus der Unwirksamkeit keine Vorteile ziehen.
AG Hannover, Urteil vom 21.02.2023, 443 C 4261/22, ZMR 2024, 36