Umlegbar sind als „sonstige Betriebskosten“ die Kosten des Sicherheitsdienstes nur dann, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag benannt wurden und außerdem eine konkrete praktische Notwendigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort besteht. Das rein abstrakte Sicherheitsbedürfnis z.B. älterer Mieter genügt nicht.
AG Leipzig, Urteil vom 19.07.2023, 134 C 3259/22, ZMR 2024, 42