Maßnahmen wie der Austausch der verwendeten Materialien mit dem Ziel einer verbesserten und weniger gesundheitsgefährdenden Wärmedämmung wurden früher als „modernisierende Instandsetzung“ bzw. werden nach der Terminologie des WEMoG als „modernisierende Erhaltung“ angesehen. Der ersatzlose Wegfall des § 22 Abs. 3 WEG a.F. spricht dafür, Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung nunmehr nach den Regelungen über bauliche Veränderungen in §§ 20 f. zu beurteilen (so jetzt auch AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.09.2022, 980b C 39/21; a.A. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 19 Rn. 71, 72; Rüscher in MünchKomm, 8. Aufl. 2021, § 19 Rn. 15; Deutsches Ständiges Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 29.03.2022 – SG 21/07/128, ZMR 2022, 590).
LG München I, Urteil vom 09.11.2022, 1 S 3113/21, ZMR 2023, 139