Der Einzug des Plastikrohres in den Schornstein stellt eine Erhaltungsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar.
Auch eine verbessernde oder modernisierende Maßnahme kann eine ordnungsgemäße Erhaltung sein, wenn sie sich im Rahmen bewährter Techniken hält und bei Abwägung aller Umstände als die wirtschaftlich vernünftigere Lösung darstellt.
Bei der Frage der Amortisation geht es nur um diejenigen Kosten, die auf die Modernisierung entfallen, nicht hingegen um die Instandsetzungskosten.