Unabhängig von der Frage, ob man von einer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verbleibenden, konkurrierenden Erhaltungszuständigkeit für Maßnahmen ausgeht, die nach der Gemeinschaftsordnung Sache eines oder einzelner Eigentümer ist (vgl. Häublein, ZWE 2021, 337; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 19 Rn. 96), ist ein Beschluss, mit dem in dieser Konstellation eine Kostentragung durch die Gemeinschaft geregelt wird, jedenfalls nichtig.
LG Itzehoe, Urteil vom 12.05.2023, 11 S 14/22, ZMR 2023, 740