Verteilung der Prozesskosten, keine Freistellung des Obsiegenden

Kostentragung durch die GdWE bei Erhaltungszuständigkeit der Sondereigentümer?
26. Mai 2024
Änderung des Verteilerschlüssels für die Erhaltungsrücklage
26. Mai 2024

Zu erstattende Kosten des im Prozess obsiegenden Wohnungseigentümers sind als Kosten der Verwaltung auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen. Die der Gemeinschaft (GdWE) entstehenden Kosten werden grundsätzlich auf alle Wohnungseigentümer nach MEA umgelegt, unabhängig davon, ob der einzelne Wohnungseigentümer an der Kostenentstehung beteiligt war (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 16 Rn. 32; Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 16 Rn. 62R; MHdB WEG-R/Breiholdt § 20 Rn. 230; Jennißen/Jennißen, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 132, 136, a.A. Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 102).

LG Dresden, Urteil vom 03.11.2023, 2 S 130/23