1.Zur Bestimmung des Gebührenstreitwertes der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG ist die „Abrechnungssumme“ belanglos.
2.Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG im Sinne von § 49 GKG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht darin, seinen Nachschuss zu verringern oder seine Vorschüsse angepasst zu bekommen.