wahrheitswidriger Prozessvortrag

Schmähkritik
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Unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag kann im Einzelfall den gesonderten Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen (vgl. auch LG Berlin, NZM 2019, 63 und WuM 2014, 93, Rn. 19).

Trägt der Mieter vor, dass es sei im Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Kündigung „zu keinen Beanstandungen des Vermieters gekommen.“, während tatsächlich in den zwei Monaten vor Ausspruch der Kündigung insgesamt vier schriftliche Zahlungserinnerungen verschickt worden waren, regelmäßig die Mieten nicht zum dritten Werktag des Monats gezahlt worden waren, der Mieter Sommer des Vorjahres mit zwei Monatsmieten in Verzug geraten war und der Mieter damals die titulierte Forderung erst Anfang des Folgejahres mittels Ratenzahlungen zurückgeführt hatte und bereits die Rechtsvorgängerin der jetzigen Vermieterin 6 Jahre zuvor wegen rückständiger Mietzahlungen die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, dann ist eine darauf gestützte fristlose Kündigung gerechtfertigt.

AG Neukölln, Beschluss vom 02.04.2019, 18 C 318/18, ZMR 2019, 608

vgl. auch AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.02.2018, 8 C 245/17