Wer als Mieter nicht nur sog. „Polenböller“ ankauft bzw. selbst hergestellt, sondern diese auch noch durch Glasscherben verändert, so dass diese an Gefährlichkeit gewonnen haben, sie in der Mietwohnung lagert und die Böller auch im Garten des Miethauses zünden wollte, liefert einen wichtigen Grund zur Vertragskündigung.
Eine Abmahnung ist bei derartigen Straftaten gemäß § 543 Abs.3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich
AG Hannover, Urteil vom 04.05.2020, 474 C 13200/19, ZMR 2020, 845