Der Verteilungsmaßstab „Fläche“ ist aus sich heraus verständlich, und zwar selbst wenn der Vermieter bei ihrer Abrechnung verschiedene Gesamtflächen zugrunde gelegt hat (bei einigen Positionen die Gesamtfläche der mehrere Gebäude umfassenden Gesamtanlage, bei anderen Positionen kleinere „Abrechnungskreise“).
Ob die Zusammenfassung der Gesamtanlage zu einer Wirtschaftseinheit zu Recht erfolgt, ist keine Frage der formellen Wirksamkeit der Abrechnung.
Die in den Erläuterungen zu den Abrechnungen beigefügte Aufschlüsselung einzelner Betriebskosten (etwa nach Rechnungsbeträgen für einzelne Gebäude) ist für die formelle Ordnungsgemäßheit schon nicht erforderlich.
Der Umstand, dass eine Abrechnung im Vergleich zu früheren Abrechnungen erheblich abweicht, führt nicht dazu, dass aus diesem Grund höhere formelle Anforderungen an die Abrechnungen zu stellen wären.
BGH, Urteil vom 29.01.2020, VIII ZR 244/18, ZMR 2020, 484