Zur formellen Ordnungsmäßigkeit von in einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume erteilten Nebenkostenabrechnungen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 – VIII ZR 244/18, ZMR 2020, 484 = NJW-RR 2020, 587).
Ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Nebenkosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt nicht die Wirksamkeit, sondern allein die Richtigkeit der Abrechnung. Aus der Abrechnung selbst muss nicht hervorgehen, wie der Vermieter die Flächen ermittelt hat. Selbst vorliegende materielle Fehler können nicht zu einem Anspruch auf (erneute) Abrechnung führen.
BGH, Urteil vom 20.01.2021, XII ZR 40/20, ZMR 2021, 378