Verdachtskündigung; Straftaten seitens des Mieters

Betriebsbedarf
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23. Juli 2021

Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze einer Verdachtskündigung eines Arbeitsverhältnisses sind auf das Dauerschuldverhältnis „Miete“ entsprechend anzuwenden, und zwar schon wegen des inhaltsgleichen Wortlauts der §§ 626, 314 BGB und 543 Abs. 1 S. 2 BGB.

Grundsätzlich sind Gewalttätigkeiten des Mieters gegen den Vermieter stets ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine Verdachtskündigung ist zulässig, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und diese geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses erforderliche Vertrauen nachhaltig zu zerstören. Es ist davon auszugehen, dass bereits der Verdacht im Hinblick auf die Schwere der in Betracht kommenden Straftaten Totschlag oder Mord geeignet ist, das erforderliche Vertrauen in die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (vgl. zur Verdachtskündigung auch LG Itzehoe ZMR 2018, 829).

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021, 2 U 13/20, MietRB 2021, 169