Nachhaftung des Gesellschafters
22. Juli 2021
Mietpreisbremse
23. Juli 2021

 a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann  ein  Wohnungseigentümer  Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche  gemäß  §  1004  BGB  und  § 14  Abs. 2  Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums  gerichtet  sind,  weiterhin auch dann  selbst  geltend  machen, wenn  zugleich  das  Gemeinschaftseigentum  von  den  Störungen  betroffen ist;  die  alleinige  Ausübungsbefugnis  der  Gemeinschaft  der  Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. 

 b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den  räumlichen  Bereich  seines  Sondereigentums  als  auch  das  Gemeinschaftseigentum  beeinträchtigen,  beschränkt  sich  auf  Unterlassungs-  und Beseitigungsansprüche;  nur  unter  den  Voraussetzungen  von  §  14  Abs.  3 WEG  kann  ein  einzelner Wohnungseigentümer  Ausgleich  in  Geld  verlangen.

 BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19