Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“.
Eine Vereinbarung kann jedenfalls dann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn ein Wohnungseigentümer auf ihren Abschluss nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG einen Anspruch hat, den die übrigen Wohnungseigentümer nicht erfüllen, und wenn bei der inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.
BGH, Urteil vom 18.01.2019, V ZR 72/18, ZMR 2019, 616