Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren
22. Juli 2021
Nachhaftung des Gesellschafters
22. Juli 2021

Der Beschluss über die Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze). Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben hierdurch unberührt.

BGH, Beschluss vom 13.02.2020, V ZR 29/15, ZMR 2020, 524