Prozessführungsbefugnis für Beseitigungsansprüche
22. Juli 2021
bauliche Veränderung; Beschlussverkündung
22. Juli 2021

Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs.3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23.06.2016 – I ZB 5/16, ZMR 2016, 972 = ZfIR 2016, 750).

BGH, Urteil vom 26.02.2021 – V ZR 290/19, ZMR 2021, 598