1. Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist auch die Abrechnungsspitze.
2. Sind in der Jahresabrechnung angesetzte Sollvorauszahlungen tatsächlich nicht geschuldet, erhöht sich der Anspruch aus der Abrechnungsspitze ohne eine erneute Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht um diese Beträge.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 31.05.2017, 2-13 S 135/16 (Revision zugelassen)