Anspruch auf Untermieterlaubnis
2. Mai 2025Beharrliche Verweigerung der Wohnungsbesichtigung; Kündigung
2. Mai 20251. Heiratet eine Mieterin ihren bisherigen Lebensgefährten während eines auf Genehmigung der Gebrauchsüberlassung nach § 553 Abs. 1 BGB gerichteten gerichtlichen Verfahrens, so tritt Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO ein, da Ehegatten im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG keine „Dritten“ i.S.v. § 553 BGB sind.
2. Gelegentliche „Parkverstöße“ einer nach § 553 Abs. 1 BGB in eine Wohnung aufzunehmenden Person vor dem verfahrensgegenständlichen Anwesen stellen – zumal wegen des regelmäßig geringen Gewichts eines solchen Fehlverhaltens – grundsätzlich keinen wichtigen Grund nach § 553 Abs. 1 S. 2 BGB dar.
3. Eine für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen nicht genehmigter gewerblicher Nutzung einer Wohnung sprechende Außenwirkung liegt nicht bereits bei der bloßen Anbringung eines Briefkastens des betreffenden – ohne Waren- oder Personenverkehr in der Wohnung betriebenen Unternehmens – und einer Verlautbarung im Internet, dass sich der Sitz des betreffenden Unternehmens in den streitgegenständlichen Räumen befindet.
4. Der Vermieter kann grundsätzlich vom Mieter nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB Auskunft über eine in der Wohnung verwirklichte gewerbliche Tätigkeit verlangen. Ein solcher Anspruch bezieht sich allerdings grundsätzlich nicht auf solche Informationen, die der Vermieter mit zumutbarem Aufwand selbst zu erlangen vermag (z.B. in Form der Erholung einer Handelsregisterauskunft).
5. Soweit die tatsächlich erfolgte gewerbliche Nutzung selbst (wie hier) keine Kündigung zu rechtfertigen vermag (namentlich mangels relevanter Außenwirkung des Unternehmens aufgrund fehlenden Waren- und Publikumsverkehrs), kann – erst recht – die bloße Nichterteilung diesbezüglicher Auskünfte grundsätzlich nicht zu einer wirksamen Kündigung führen.
6. Ein genereller Vorrang des „milderen Mittels“ einer Klage des Vermieters auf Auskunftserteilung über eine (teil-)gewerbliche Nutzung eines Mietobjekts vor dem Ausspruch einer Kündigung ist zu verneinen. Gleiches gilt bezüglich einer Klage auf Zahlung eines (hier im Mietvertrag vorgesehenen) Zuschlags bei teilweise gewerblicher Nutzung einer Wohnung.
LG München I, Beschluss vom 18.06.2024, 14 S 585/24, ZMR 2024, 1043