Beschluss über die „Genehmigung der Jahresabrechnung“; Auslegung
2. Mai 2025Vollstreckungsabwehrklage; Sonderumlage; Erhaltungsmaßnahme
2. Mai 2025Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird“, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungs-eigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen (BGH, Urteil vom 17.04.2015 – V ZR 12/14, ZMR 2015, 726 = NJW-RR 2015, 847 Rn. 28). Die Wohnungseigentümer möchten nach Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechend dieser Vorschrift nur über die Höhe der Vorschüsse beschließen, auch wenn nach dem Wortlaut (zugleich) der Wirtschaftsplan genehmigt werden soll.