Gesonderter Beschluss über die „Genehmigung der Jahresabrechnung“; Auslegung
2. Mai 2025Beschluss über die „Genehmigung des Wirtschaftsplans“; Auslegung
2. Mai 2025Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25.10.2023 – V ZB 9/23, ZMR 2024, 221 = NZM 2024, 42 Rn. 14).