behördliche Beschränkungen
27. Mai 2024
Untervermieterlaubnis
27. Mai 2024

1. Dem Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von Überwachungskameras und auf Unterlassung ihrer erneuten Anbringung in einem Mehrparteienhaus nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB steht insbesondere nicht entgegen, dass angeblich die überwiegende Anzahl der anderen Mieter des Anwesens (mehr als 90 %) die Installation der Kameras befürworten würde. 

2. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Mülltrennung sowie die Vermeidung einer Vermüllung und Verunreinigung des Hausflurs, namentlich durch die Bewohner des Anwesens selbst, rechtfertigt die Anbringung von Überwachungskameras grundsätzlich nicht, zumal diesen Beeinträchtigungen in der Regel durch eine gesteigerte hausmeisterliche Tätigkeit entgegengewirkt werden kann („milderes Mittel“). 

3. Eine umfangreiche Videoüberwachung und -aufzeichnung wird regelmäßig auch nicht durch das Ziel ihres präventiven Einsatzes zur Vermeidung gelegentlicher geringfügiger oder gar bagatellhafter Delikte im Anwesen (z.B. Hausfriedensbruch, kleinere Diebstähle und Sachbeschädigungen) gerechtfertigt sein. Denn die Kameras dienen in einem solchen Fall noch nicht der Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen.   

LG München I, Beschluss vom 07.06.2022, 14 S 2185/22, ZMR 2022, 893