Der Kündigung eines bereits 8 Jahre laufenden Mietvertrags mit Flüchtlingen durch eine Kommune kann nicht erfolgreich eine Vorhersehbarkeit des Bedarfs entgegengehalten werden.
Es ist verhältnismäßig, ein 8 Jahre laufendes Mietverhältnis mit Flüchtlingen zwecks Unterbringung neuer Flüchtlinge ohne deutsche Sprachkenntnisse zu kündigen. Die Namen der Bedarfspersonen müssen nicht bereits im Kündigungsschreiben genannt werden.
LG Hannover, Urteil vom 21.03.2023, 20 S 51/22, ZMR 2023, 790