Das erste Kündigungsschreiben des Vermieters ist als Abmahnung zu verstehen. Insoweit ist eine Umdeutung gem. § 140 BGB möglich.
Die Untervermietung über airbnb ist etwas anderes als an bekannte Personen. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist mit einer Wohngemeinschaft nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Ohne besondere Anhaltspunkte kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass eine erteilte Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.
AG Hamburg; Urteil vom 29.08.2023, 21 C 17/23, ZMR 2024, 33