Die Verurteilung des Verwalters einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat und/oder hierzu im Innenverhältnis zumindest verpflichtet war, ist insgesamt/einheitlich als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (a.A AG Hamburg-Blankenese ZMR 2022, 583).
LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2023, 318 T 13/22, ZMR 2023, 569