Im Grundsatz gilt, dass ein Negativbeschluss nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn allein die positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, das diesbezügliche Ermessen der Eigentümer also auf Null reduziert wäre. Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist nur begründet, wenn die Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zwingend hätten zustimmen müssen, die Beschlussfassung also alternativlos war und das Entscheidungsermessen sich hinsichtlich dieses Beschlussinhalts auf Null reduziert hatte.
LG München I, Beschluss vom 19.07.2022, 36 S 5687/22, ZMR 2022, 822