Es kann keine starre Grenze geben für die Einholung von Vergleichsangeboten; es ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, wobei der primär maßgebliche finanzielle Aufwand in Relation zu den finanziellen Dimensionen der jeweiligen Gemeinschaft gesehen werden muss. Eine Übersendung bzw. eine sonstige Zurverfügungstellung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
Wenn nach dem Beschlusstext offengeblieben ist, welches Fenster des jeweils benannten Typs konkret von der Schreinerei bearbeitet werden soll, ist dies zu unbestimmt. Auch der Begriff „diverse Bauteilöffnungen“ ist zu unbestimmt.
LG München I, Urteil vom 24.11.2022, 36 S 10793/21, ZMR 2023, 222