Als Ausnahmevorschrift ist § 23 Abs.3 S. 2 WEG zudem restriktiv zu handhaben. § 23 Abs.3 Satz 2 WEG erlaubt die Fassung eines Absenkungsbeschlusses nur für einen einzelnen Gegenstand. Das schließt jedenfalls die Fassung eines Absenkungsbeschlusses, der nicht die Reglung eines konkreten Einzelfalls zum Inhalt hat, sondern die Beschlussfassung außerhalb der Versammlung mit einfacher Mehrheit zukünftig generell erlaubt, aus. Soweit die beschlossenen Sanierungsmaßnahmen nicht durch den Absenkungsbeschluss gedeckt sind, müssen dem Beschluss gem. § 23 Abs.3 Satz 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen.