Durch die Teilungserklärung kann sowohl die Erhaltungslast als auch die zugehörige Kostentragungslast auf die Wohnungseigentümer übertragen werden, zu deren Wohnung der jeweilige Balkon gehört. Aus der wirksamen Übertragung der Erhaltungslast auf die Eigentümer folgt, dass den übrigen Wohnungseigentümern die zugehörige Beschlusskompetenz in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum der Balkone betreffen, entzogen worden ist.